Checkliste - Direktionsrecht: Erlass eines Kopftuchverbots
1.Allgemein
Grundsätzlich ist das Recht der äußeren Erscheinung durch Art. 2 GG geschützt:
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
Das Tragen eines Kopftuches / einer Burka oder Ähnliches ist zudem geschützt durch die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG)
Im Europäischen Recht: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK))
2.Rechtsgrundlage des Arbeitgebers zum Erlass eines Kopftuchverbots
Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
3.Zulässigkeit des Erlasses eines Kopftuchverbots durch den Arbeitgeber
Es ist zwischen den Grundrechten der beiden Arbeitsvertragsparteien abzuwägen:
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Arbeitgeber das Tragen eines Kopftuches dann verbieten kann, wenn er in seinem Unternehmen allgemein das Tragen jeglicher religiöser Zeichen untersagt, d.h. z.B.
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