Checkliste - Personalakte: Allgemeines
1. Rechtsgrundlagen
- § 83 BetrVG
- § 3 TVöD / TV-L
- § 58 BRAO
2. Inhalt
alle Dokumente, die einen Bezug zu dem Arbeitsverhältnis aufweisen und an deren Aufnahme eine der Parteien des Arbeitsverhältnisses ein Interesse hat.
Grenzen: Recht des Arbeitnehmers auf den Schutz seiner Privatsphäre.
3. Führung der Personalakte
Arbeitgeber muss Vorkehrungen treffen, dass unbefugte Personen nicht unberechtigt Einblick in diese Akte nehmen können.
Grundsätzlich sollten nur die mit der Personalarbeit betrauten Mitarbeiter Zugriff erhalten.
Daneben sind besonders vertrauliche Informationen zusätzlich zu sichern.
Beispiel: sensible Gesundheitsdaten (BAG, 12.09.2006 - 9 AZR 271/06).Sofern neben einer Hauptakte den Mitarbeiter betreffende Schriftstücke u.Ä. an anderen Orten aufbewahrt werden, hat die Personalakte entsprechende Hinweise zu enthalten.
Es besteht kein Anspruch auf eine Seitennummerierung.
4. Recht auf Einsichtnahme
Arbeitnehmer hat immer ein Recht zur Einsichtnahme: Jederzeit (auch
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