Checkliste - Arbeitszeit: Kraftfahrer - Lenk- und Ruhezeiten
Arbeitshilfe
1. Rechtsgrundlagen
- Fahrpersonalgesetz
- VO 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
- Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
2. Lenk- und Ruhezeiten
- Tägliche Ruhezeiten
- Grundsätzlich ist eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten.
- Eine Verkürzung auf neun Stunden ist zulässig (3 Mal zwischen 2 wöchentlichen Ruhezeiten).
- Auch eine Aufteilung in zwei Abschnitte ist möglich. Dann sind aber mindestens 12 Stunden Ruhezeit einzuhalten. Zuerst sind drei, dann neun Stunden zu nehmen.
- Bei einem Mehrfahrerbetrieb muss eine Ruhezeit von mindestens neun Stunden innerhalb eines 30-Stunden-Zeitraums eingehalten werden.
- Wöchentliche Ruhezeiten
- Grundsätzlich ist eine Ruhezeit von mindestens 45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit einzuhalten.
- Eine Verkürzung auf 24 Stunden ist möglich, aber innerhalb von zwei Wochen muss mindestens Folgendes eingehalten werden:
- zwei Ruhezeiten von 45 Stunden oder
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