Arbeitskampf - Aussperrung
Der Arbeitgeber ist nicht nur passives Opfer von Arbeitskampfmaßnahmen. Die (Wieder-)Herstellung der Kampfparität erlaubt ihm auch, selbst aktiv zu werden. Das gewichtigste Kampfmittel der Arbeitgeberseite ist die Aussperrung. Sie ist - wie der Streik - gesetzlich nicht geregelt. Das Recht, Arbeitnehmer aussperren zu dürfen, wird allgemein aus Art. 9 Abs. 3 GG hergeleitet.
1. Begriffsbestimmung
Das ZEIT-Lexikon definiert Aussperrung als "Arbeitskampfmaßnahme der Arbeitgeber, bei der diese die Arbeitsverhältnisse mit allen Arbeitnehmern oder einem Teil von ihnen aufheben."
Etwas feingliedriger strukturiert könnte man sagen: Eine Aussperrung ist
der von einem oder mehreren Arbeitgebern
zum Erreichen oder Vermeiden eines bestimmten tariflichen Ziels planmäßig vorgenommene
Ausschluss von Arbeitnehmern von der Arbeitsleistung
unter Verweigerung der Entgeltzahlung
Die Aussperrung kann sowohl als
Angriffsaussperrung wie auch als
Abwehraussperrung
erfolgen.
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