Checkliste - Wirtschaftsausschuss: Errichtung
Arbeitshilfe
1. Rechtsgrundlage
2. Voraussetzungen
100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer
- im Unternehmen oder
- in einem Gemeinschaftsbetrieb (ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen)
Berechnung: Arbeitnehmerbegriff i.S.v. § 5 BetrVG
kein Tendenzbetrieb
- Unternehmen politischer, konfessioneller, karitativer, erzieherischer, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bestimmung oder
- Unternehmen, die der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BetrVG)
3. Bestellung des Wirtschaftsausschusses
durch Betriebsrat, wenn
- Unternehmen nur aus einem Betrieb besteht und
- Unternehmen und Betrieb identisch
durch Gesamtbetriebsrat, wenn
- Unternehmen aus mehreren Betrieben mit Betriebsrat besteht
- Achtung: kein Wirtschaftsausschuss, wenn Gesamtbetriebsrat trotz Verpflichtung nicht existiert
auf Konzernebene nicht möglich
4. Zusammensetzung
Anzahl der Mitglieder
- zwischen 3 und 7 Personen
- davon mindestens 1 Betriebsratsmitglied
- genaue Zahl bestimmt Betriebsrat
Personenkreis
- Beschäftigte des Unternehmens
- mit fachlicher und persönlicher Eignung (d.h. Informationen des Unternehmers verstehen und bewerten können)
- auch Arbeitnehmer ausländischer Betriebe
- auch leitende Angestellte
- Mitglieder werden vom
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