Checkliste - Überstunden: Vergütung
Arbeitshilfe
1. Entscheidung über den Ausgleich als Vergütung oder Freizeitausgleich
- nicht gesetzlich geregelt, Ausnahme: § 17 Abs. 3 BBiG für Ausbildungsverhältnisse
- in den anderen Arbeitsverhältnissen:
- ggf. Regelung im Arbeitsvertrag / Tarifvertrag
- bei Gleitzeit: Ausgleich durch Freizeitausgleich
- aber ggf. Regelung in Tarifvertrag / Betriebsvereinbarung über die Höhe des zulässigen Zeitguthabens
- wenn keine ausdrückliche Regelung:
- § 625 BGB: Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
- Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist.
- Die Entscheidung, ob die Überstunden zu vergüten sind, richtet sich nach einem objektiven Maßstab, der u.a. Verkehrssitte, Art und Umfang der Arbeit etc. berücksichtigt.
- Nach der Rechtsprechung liegt in den folgenden Fällen keine objektive Vergütungserwartung vor, d.h. die Überstunden sind weder zu vergüten noch durch Freizeit auszugleichen:
- wenn arbeitszeitbezogene und
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