Checkliste - Schwerbehinderte: Kündigungsschutz

 Arbeitshilfe 

1. Eintritt des besonderen Kündigungsschutzes (bei Vorliegen der in § 168 ff. SGB IX geregelten Voraussetzungen)

  • Geschützter Personenkreis:

    • alle schwerbehinderten AN, auch Gleichgestellte

    • auch Leitende Angestellte

    • keine GmbH-Geschäftsführer

  • es darf keiner der in § 173 SGB IX geregelten Ausnahmetatbestände vorliegen, so u.a.:

    • das Arbeitsverhältnis besteht noch nicht sechs Monate (für Wartezeit entscheidend ist der Zugang der Kündigung)

    • das Versorgungsamt eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers nicht treffen konnte

    • der Arbeitnehmer hat das 58. Lebensjahr vollendet und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes

    • zum Zeitpunkt der Kündigung ist die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (noch) nicht nachgewiesen.

      Nachweis der SB:

      1. Schwerbehindertenausweis

      2. Feststellungsbescheid

      3. Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung mindestens drei Wochen zuvor

      4. kein Nachweis, wenn Integrationsamt erst ablehnt und dann später entbehrlich, wenn SB offenkundig

      Nicht entscheidend, ob


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