Checkliste - Schwerbehinderte: Kündigung - Integrationsamt einschalten

 Arbeitshilfe 

1. Präventiver Kündigungsschutz (§ 167 SGB IX):

  • Frühzeitiges Einschalten der Schwerbehindertenvertretung sowie des Integrationsamts bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können

  • Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

  • bei Nichtbeachtung dieser Pflicht: keine Sanktion

  • Nichtbeachten dieser Pflicht führt nicht zur Unwirksamkeit einer Kündigung

  • Jedoch kann die Nichtbeachtung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Kündigung durch das Arbeitsgericht zum Nachteil des Arbeitsgebers ausgelegt werden.

2. Voraussetzung für die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

  • Antrag auf Zustimmung des Integrationsamtes (gesetzliche Grundlage: § 168 SGB IX)

  • Antrag an zuständiges Integrationsamt:

    • entscheidend Sitz des Betriebes, bei dem Schwerbehinderter beschäftigt wird

    • bei Antrag an unzuständiges Amt, Pflicht des Integrationsamtes zur Weiterleitung an zuständiges Amt

  • Form:

    • schriftlich: auch elektronisch, d.h. per Fax oder Mail etc. möglich

    • Soll: Benutzung der Formulare des Integrationsamtes

    • in doppelter


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