Checkliste - Schwerbehinderte: Kündigung - Integrationsamt einschalten
1. Präventiver Kündigungsschutz (§ 167 SGB IX):
Frühzeitiges Einschalten der Schwerbehindertenvertretung sowie des Integrationsamts bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können
Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
bei Nichtbeachtung dieser Pflicht: keine Sanktion
Nichtbeachten dieser Pflicht führt nicht zur Unwirksamkeit einer Kündigung
Jedoch kann die Nichtbeachtung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Kündigung durch das Arbeitsgericht zum Nachteil des Arbeitsgebers ausgelegt werden.
2. Voraussetzung für die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers
Antrag auf Zustimmung des Integrationsamtes (gesetzliche Grundlage: § 168 SGB IX)
Antrag an zuständiges Integrationsamt:
entscheidend Sitz des Betriebes, bei dem Schwerbehinderter beschäftigt wird
bei Antrag an unzuständiges Amt, Pflicht des Integrationsamtes zur Weiterleitung an zuständiges Amt
Form:
schriftlich: auch elektronisch, d.h. per Fax oder Mail etc. möglich
Soll: Benutzung der Formulare des Integrationsamtes
in doppelter
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