Checkliste - Ruhen des Arbeitsverhältnisses: Allgemeines
Arbeitshilfe
1. Begriffsbestimmung und allgemeine Grundsätze
- Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten während des Ruhens:
- keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung
- keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vergütung
- aber Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
2. Formen
- Ruhen des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes
- Elternzeit: §§ 15 ff. BEEG
- Ruhen des Arbeitsverhältnisses kraft Vereinbarung
- ausdrückliche Vereinbarung, z.B. Sabbatjahr, befristete Erwerbsunfähigkeit, Entsendung ins Ausland
- konkludente Vereinbarung
- Ruhen des Arbeitsverhältnisses durch einseitige Suspendierung
- Beteiligung an einem rechtmäßigen Streik
- suspendierende Abwehraussperrung
3. Folgen
- Beide Arbeitsvertragsparteien müssen ihre Hauptleistungspflichten nicht erfüllen.
- Fortbestand der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, insbesondere:
- Arbeitgeber: Fürsorge- und Treuepflichten
- Arbeitnehmer: Verschwiegenheitspflicht
- Urlaubsanspruch:
- Der Urlaubsanspruch entsteht grundsätzlich weiterhin, es sei denn er ist ausgeschlossen. Dabei ist jedoch zu differenzieren:
- Möglich ist ein gesetzlicher Ausschluss, z.B. § 17 BEEG in der Elternzeit
- Nicht möglich, wenn der Ausschluss nur tariflich oder vertraglich geregelt ist
- Nicht möglich ist ein Ausschluss,
- Der Urlaubsanspruch entsteht grundsätzlich weiterhin, es sei denn er ist ausgeschlossen. Dabei ist jedoch zu differenzieren:
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