Checkliste - Pfändung: Pfändbares Einkommen

 Arbeitshilfe 

1. Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen, § 850c ZPO

  • 1.330,16 EUR pro Monat für Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten
  • höhere Grenze für Arbeitnehmer mit Unterhaltspflichten:
    • zusätzlich 500,62 EUR für die erste unterhaltspflichtige Person
    • zusätzlich 278,90 EUR für die zweite bis fünfte unterhaltspflichtige Person
    • die sechste und weitere unterhaltspflichtige Personen werden nicht mehr berücksichtigt
    • aber: Obergrenze: 4.077,72 EUR
  • Ausnahme:
    • Urlaubsansprüche, § 850d ZPO (Festsetzung des pfändbaren Betrags durch Vollstreckungsgericht)
    • Änderung der Höhe des pfändbaren Einkommens auf Antrag des Schuldners durch Vollstreckungsgericht, § 850f ZPO (Härtefallregelung)
    • Änderung der Höhe des pfändbaren Einkommens auf Antrag des Schuldners bei einmaligen Leistungen des Arbeitgebers, insbesondere bei Abfindungen, § 850i ZPO
    • Änderung der Höhe des pfändbaren Einkommens auf Antrag des Unterhaltsgläubigers, § 850d ZPO

2. Unpfändbare Bezüge, § 850a ZPO

  • 50% des Entgelts für Mehrarbeitszeit (Nr. 1)
  • Urlaubsgeld (über die Entgeltfortzahlung hinaus),

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