Checkliste - Pfändung: Pfändbares Einkommen
Arbeitshilfe
1. Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen, § 850c ZPO
- 1.330,16 EUR pro Monat für Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten
- höhere Grenze für Arbeitnehmer mit Unterhaltspflichten:
- zusätzlich 500,62 EUR für die erste unterhaltspflichtige Person
- zusätzlich 278,90 EUR für die zweite bis fünfte unterhaltspflichtige Person
- die sechste und weitere unterhaltspflichtige Personen werden nicht mehr berücksichtigt
- aber: Obergrenze: 4.077,72 EUR
- Ausnahme:
- Urlaubsansprüche, § 850d ZPO (Festsetzung des pfändbaren Betrags durch Vollstreckungsgericht)
- Änderung der Höhe des pfändbaren Einkommens auf Antrag des Schuldners durch Vollstreckungsgericht, § 850f ZPO (Härtefallregelung)
- Änderung der Höhe des pfändbaren Einkommens auf Antrag des Schuldners bei einmaligen Leistungen des Arbeitgebers, insbesondere bei Abfindungen, § 850i ZPO
- Änderung der Höhe des pfändbaren Einkommens auf Antrag des Unterhaltsgläubigers, § 850d ZPO
2. Unpfändbare Bezüge, § 850a ZPO
- 50% des Entgelts für Mehrarbeitszeit (Nr. 1)
- Urlaubsgeld (über die Entgeltfortzahlung hinaus),
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