Checkliste - Mobbing: Allgemeines

 Arbeitshilfe 

1. Definition

  • Keine das gesamte Mobbing erfassende gesetzliche Regelung
  • Nach § 241 Abs. 2 BGB erwachsen aber jeder Vertragspartei aus einem Schuldverhältnis nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, ihn vor Gesundheitsgefahren - auch psychischer Art - zu schützen und ihn keinem Verhalten auszusetzen, das bezweckt oder bewirkt, dass seine Würde verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. In diesem Zusammenhang ist der Arbeitgeber insbesondere zum Schutz der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers verpflichtet (BAG, 28.10.2010 – 8 AZR 546/09).
  • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz behandelt einen Unterfall des Mobbings - die Belästigung: Eine Belästigung ist laut § 3 Abs. 3

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