Checkliste - Massenentlassung: Massenentlassungsanzeige
Arbeitshilfe
1. Begriff der Entlassung
- deutsche Rechtsprechung:
- tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- deshalb ausreichend: Massenentlassungsanzeige nach Ausspruch der Kündigung
- Bundesagentur für Arbeit:
- Anzeige ist vor Ausspruch der Kündigung abzugeben
- Bedeutung für die Praxis:
- vor Ausspruch der Kündigung Konsultationsverfahren mit Betriebsrat
- Anzeige gegenüber örtlicher Arbeitsagentur
- zusätzliche Anzeige: nach Ausspruch der Kündigung, aber vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Auslegung durch EuGH (2005):
- Entlassung i.S.d. Massenentlassungsrichtlinie = auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zielende Willenserklärung (Kündigungserklärung)
- aber ohne Umsetzung in nationales Recht keine unmittelbaren Auswirkungen auf deutsches Recht
- außerdem: Vertrauensschutz für Arbeitgeber für Zeitraum vor Erlass des EuGH-Urteils
2. Form und Inhalt der Anzeige
- Form
- schriftliche Anzeige, § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG
- Erstattung durch Arbeitgeber
- d.h. Betriebsinhaber
- Vertretung durch Prokuristen bzw. sonstigen Bevollmächtigten möglich
- Notwendiger Inhalt, § 17 Abs. 3 KSchG
- Name des Arbeitgebers
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