Checkliste - Massenentlassung: Durchführung

 Arbeitshilfe 

1. Sperrfrist, § 18 KSchG

  • Zeitpunkt: nach Erstattung der Massenentlassungsanzeige
  • Dauer
  • Beginn
    • mit Eingang der Massenentlassungsanzeige bei Arbeitsagentur
    • mit Eingang bei zuständiger Arbeitsagentur, wenn Abgabe bei unzuständiger Behörde
  • Wirkung
    • Entlassungen werden erst nach Ablauf der Sperrfrist wirksam, § 17 Abs. 1 KSchG
    • Ausnahme: Zustimmung der Landesarbeitsagentur
      • auf Antrag rückwirkend bis zum Tag der Antragstellung
      • Antrag bereits mit Massenentlassungsanzeige möglich
    • vor Ablauf der Sperrfrist vorgenommene Entlassungen
      • keine endgültige Unwirksamkeit
      • nur in Wirksamkeit gehemmt
    • Ausführung von anzeigepflichtigen Entlassungen, § 18 Abs. 4 KSchG
      • innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der Sperrfrist
      • keine Verlängerung oder Verkürzung der sog. Freifrist möglich
      • Entlassungen nach Fristablauf:
        • neue Anzeige nach § 17 KSchG
        • neue Sperrfrist mit anschließender Freifrist

2. Einführung von Kurzarbeit, § 19 Abs. 1 KSchG

  • Voraussetzung
    • keine Möglichkeit der vollen Beschäftigung bis

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