Checkliste - Massenentlassung: Durchführung
Arbeitshilfe
1. Sperrfrist, § 18 KSchG
- Zeitpunkt: nach Erstattung der Massenentlassungsanzeige
- Dauer
- grundsätzlich 1 Monat
- in Ausnahmefällen Verlängerung auf 2 Monate, § 18 Abs. 2 KSchG
- Beginn
- mit Eingang der Massenentlassungsanzeige bei Arbeitsagentur
- mit Eingang bei zuständiger Arbeitsagentur, wenn Abgabe bei unzuständiger Behörde
- Wirkung
- Entlassungen werden erst nach Ablauf der Sperrfrist wirksam, § 17 Abs. 1 KSchG
- Ausnahme: Zustimmung der Landesarbeitsagentur
- auf Antrag rückwirkend bis zum Tag der Antragstellung
- Antrag bereits mit Massenentlassungsanzeige möglich
- vor Ablauf der Sperrfrist vorgenommene Entlassungen
- keine endgültige Unwirksamkeit
- nur in Wirksamkeit gehemmt
- Ausführung von anzeigepflichtigen Entlassungen, § 18 Abs. 4 KSchG
- innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der Sperrfrist
- keine Verlängerung oder Verkürzung der sog. Freifrist möglich
- Entlassungen nach Fristablauf:
- neue Anzeige nach § 17 KSchG
- neue Sperrfrist mit anschließender Freifrist
2. Einführung von Kurzarbeit, § 19 Abs. 1 KSchG
- Voraussetzung
- keine Möglichkeit der vollen Beschäftigung bis
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