Checkliste - Leiharbeit: unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung
1. Arbeitnehmerüberlassung illegal
Fehlende Erlaubnis (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG):
- Die Erlaubnis wurde nicht erteilt oder
- sie wurde widerrufen oder zurückgenommen. (s. Checkliste - Leiharbeit: Versagen, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis)
Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag nicht als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a AÜG).
Die zulässige Überlassungshöchstdauer ist überschritten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1b AÜG).
Es liegt eine Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe vor (§ 1b AÜG).
Der Arbeitgeber hat nicht das Arbeitgeberrisiko oder die üblichen Verleiherpflichten übernommen (§ 1 Abs. 2 AÜG).
2. Folgen
Arbeitsrecht
- Der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer ist aus einem der obigen Gründe unwirksam,
- und die Unwirksamkeit bestand bereits bei Vertragsschluss zwischen Verleiher
- Der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer ist aus einem der obigen Gründe unwirksam,
Weiterlesen mit BetriebsratsPraxis24+
Bitte loggen Sie sich in Ihr Nutzerkonto ein, um auf alle Inhalte des Wissenspools zuzugreifen.
BetriebsratsPraxis24+ ist Ihre Adresse für erfolgreiche Mitbestimmung. Bleiben Sie auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber und profitieren Sie von praxisnahem Fachwissen.
- Über 4.000 Expertenbeiträge zu allen wichtigen Themen der Betriebsratsarbeit
- Arbeitnehmerorientierter BetrVG-Kommentar auf dem neuesten Stand
- Über 300 Arbeitshilfen: Checklisten, Mustertexte etc.
- Fortlaufend aktualisierte Gesetze und Urteile im Wortlaut
Sie sind bereits Abonnent?
Sie möchten BetriebsratsPraxis24+ ausprobieren?