Checkliste - Leiharbeit: Allgemeines
Arbeitshilfe
1. Begriff der Arbeitnehmerüberlassung
Vereinbarung
- zwischen Unternehmer (Verleiher) und Drittem (Entleiher)
- Form: schriftlich
- Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Entleihers und der Übergang des Weisungsrechts auf den Entleiher
Zweck
- Überlassung von bei Verleiher angestellten Arbeitnehmern an Entleiher
- für einen zuvor bestimmten Zeitraum
- grundsätzlich Erfordernis einer Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit
- Erlaubnis wird generell erteilt und nicht gesondert für jede Arbeitnehmerüberlassung
- Überlassung von bei Verleiher angestellten Arbeitnehmern an Entleiher
2. Anwendungsbereich des AÜG
Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 Abs. 1 AÜG)
- Juristische oder natürliche Person
- die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt
- Gewerbsmäßigkeit nicht mehr entscheidend
keine Anwendung des AÜG (§ 1 Abs. 3 AÜG) auf Arbeitnehmerüberlassung
- zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, soweit geltender Tarifvertrag dies vorsieht
- zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird
- zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung
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