Checkliste - Kurzarbeit: Kurzarbeitergeld
Arbeitshilfe
1. Voraussetzungen (§§ 95 - 100 SGB III)
- a)
Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall (§ 96 SGB III):
- Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis (§ 96 Abs. 2 und 3 SGB III)
- Wirtschaftliche Gründe: Wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.
- Unabwendbares Ereignis:
- Wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechenden Witterungsgründen beruht.
- Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.
- Der Arbeitsausfall ist vorübergehend.
- Der Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar:
- d.h. es wurden alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um den Arbeitsausfall zu verhindern.
- Vermeidbarer Arbeitsausfall liegt insbesondere vor, wenn Arbeitsausfall
- überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht
- bei Gewährung von
- Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis (§ 96 Abs. 2 und 3 SGB III)
Weiterlesen mit BetriebsratsPraxis24+
Bitte loggen Sie sich in Ihr Nutzerkonto ein, um auf alle Inhalte des Wissenspools zuzugreifen.
BetriebsratsPraxis24+ ist Ihre Adresse für erfolgreiche Mitbestimmung. Bleiben Sie auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber und profitieren Sie von praxisnahem Fachwissen.
- Über 4.000 Expertenbeiträge zu allen wichtigen Themen der Betriebsratsarbeit
- Arbeitnehmerorientierter BetrVG-Kommentar auf dem neuesten Stand
- Über 300 Arbeitshilfen: Checklisten, Mustertexte etc.
- Fortlaufend aktualisierte Gesetze und Urteile im Wortlaut
Sie sind bereits Abonnent?
Sie möchten BetriebsratsPraxis24+ ausprobieren?