Checkliste - Kurzarbeit: Betriebsvereinbarung - Inhalt
Arbeitshilfe
1. Mindestinhalte nach der Rechtsprechung
- Die Einführung von Kurzarbeit kann nicht einseitig von dem Arbeitgeber angeordnet werden; notwendig ist eine Rechtsgrundlage.
- Durch eine Betriebsvereinbarung kann mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Kurzarbeit eingeführt werden.
- Dabei muss diese jedoch sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten so deutlich regeln, dass diese für die Arbeitnehmer zuverlässig zu erkennen sind.
- Erforderlich sind mindestens die Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Regelung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer (BAG, 18.11.2015 - 5 AZR 491/14).
2. Präambel
- Beschreibung der Notwendigkeit von Kurzarbeit
- Vermeidung von Entlassungen als Zielsetzung
3.Geltungsbereich
- Grundsätzlich für alle Arbeitnehmer des Betriebes
- Beschäftigtengruppen ohne Anspruch:
- Arbeitnehmer im Rentenalter:
- Arbeitnehmer, die ihre individuelle Regelaltersgrenze für den Rentenbezug überschritten haben und weiterarbeiten (mit oder ohne Rentenbezug):
- hier keine Pflicht des Arbeitgebers zur Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung (§ 28
- Arbeitnehmer im Rentenalter:
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