Checkliste - Jugendarbeitsschutz: Pausen und Urlaub
Arbeitshilfe
1. Pausen
- Definition: im Voraus festgelegte arbeitsfreie Zeiten
- d.h. keine Beschäftigung bzw. kein Bereitschaftsdienst während der Pausen
- sondern Pausen zur freien Verfügung des Jugendlichen
- keine Pausen bei Unterbrechungen wegen betriebstechnischer Notwendigkeiten
- gesetzliche Grundlage: § 11 Abs. 1 JArbSchG
- Pause von mindestens 30 Minuten nach Arbeitszeit von 4,5 Stunden
- Pausen von 1 Stunde nach Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden
- Möglichkeit
- der Verlängerung der Pausen
- der Aufteilung in mehrere Kurzpausen von jeweils mindestens 15 Minuten
- Aufenthalt während der Pausen
- in Arbeitsräumen
- nur ausnahmsweise
- Erholung auch sonst nicht beeinträchtigt wird
- wenn Arbeit dort eingestellt ist und
- in Pausenräumen
- Verpflichtung des Arbeitgebers zur Errichtung bei Vorliegen der in der Arbeitsstätten-Richtlinie Pausenräume genannten Voraussetzungen
- in Arbeitsräumen
2. Tägliche Freizeit
- Freizeit von mindestens 12 Stunden
- nach Ablauf der täglichen Arbeitszeit
- = absolutes Beschäftigungsverbot
- d.h. auch kein Bereitschaftsdienst, keine Rufbereitschaft
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