Checkliste - Jugendarbeitsschutz: Kinderarbeit
Arbeitshilfe
1. Zulässigkeit von Kinderarbeit
- gesetzliche Grundlage
- Grundsätzliches Verbot der Kinderarbeit
- Ausnahmen:
- § 5 Abs. 2 JArbSchG
- • Beschäftigungs- und Arbeitstherapie
- • Betriebspraktikum in Schulzeit
- • Beschäftigungen aufgrund richterlicher Weisungen nach Jugendstrafrecht
- Ausnahme nach § 5 Abs. 3 Satz 3 JArbSchG
- für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Kinder
- Art der Tätigkeiten
- leichte und für Kinder geeignete Arbeiten
- keine Gesundheits- und Sicherheitsgefährdung
- keine Beeinträchtigung des regelmäßigen Schulbesuches und der schulischen Leistungen
- die im Einzelnen zulässigen Arbeiten sind in der Kinderarbeitsschutzverordnung aufgeführt (z.B. Austragen von Zeitungen, Nachhilfeunterricht etc.)
- mit Genehmigung der Eltern
- zeitlicher Umfang:
- in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr
- für die Dauer von bis zu 2 Stunden am Tag
- Ausnahme: Landwirtschaft bis zu 3 Stunden am Tag
- Ausnahme nach § 5 Abs. 4 JArbSchG
- Jugendliche (ab 15 Jahre)
- Beschäftigung
- § 5 Abs. 2 JArbSchG
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