Checkliste - Haftung: Arbeitnehmerhaftung
Arbeitshilfe
1. Rechtsgrundlage
- nicht gesondert gesetzlich geregelt
- Allgemeine Anspruchsgrundlage: § 280 BGB
- Grundsätze der Haftungsbeschränkung von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelt
2. Anwendungsbereich
- Arbeitnehmer
- Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer (BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14)
- Schäden, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses entstehen und
- die durch den Betrieb veranlasst sind, d.h. die
- arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder
- die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Wichtig dabei:
- Nicht jede Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers muss zwingend eine betriebsbezogene sein.
- Die Tätigkeit muss in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und dem betrieblichen Wirkungskreis stehen. Ein lediglich räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Arbeitsleistung ist unzureichend.
- Ebenso wenig führt bereits die Benutzung eines Betriebsmittels zur Annahme einer betrieblichen
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