Checkliste - Haftung: Arbeitnehmerhaftung - Umfang
1. Anwendungsbereich: § 105 SGB VII
Schäden, die durch den Betrieb veranlasst sind
Betrieblich veranlasst sind nur solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm
arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder
die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt.
Nicht jede Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers muss zwingend eine betriebsbezogene sein. Ebenso wenig führt bereits die Benutzung eines Betriebsmittels zur Annahme einer betrieblichen Tätigkeit.
Beispiel: Die Fahrt eines Tankstellengehilfen, der ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, abends nach Dienstschluss eine zu einem Unfall führende Schwarzfahrt mit einem Kundenfahrzeug unternahm.
Es kommt darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt war.
i. Ein Schaden, der nicht in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht wird, sondern nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb, ist dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen.
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