Checkliste - Haftung: Arbeitnehmerhaftung - Umfang

 Arbeitshilfe 

1. Anwendungsbereich: § 105 SGB VII

  • Schäden, die durch den Betrieb veranlasst sind

    Betrieblich veranlasst sind nur solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm

    • arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder

    • die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt.

      • Nicht jede Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers muss zwingend eine betriebsbezogene sein. Ebenso wenig führt bereits die Benutzung eines Betriebsmittels zur Annahme einer betrieblichen Tätigkeit.

        Beispiel: Die Fahrt eines Tankstellengehilfen, der ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, abends nach Dienstschluss eine zu einem Unfall führende Schwarzfahrt mit einem Kundenfahrzeug unternahm.

      • Es kommt darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt war.

        • i. Ein Schaden, der nicht in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht wird, sondern nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb, ist dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen.


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