Checkliste - Haftung: Arbeitgeberhaftung

 Arbeitshilfe 

1. Haftung für vom Arbeitnehmer gegenüber Dritten/Kunden verursachte Schäden

  • Es besteht eine Haftung für Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB): Person, die mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers weisungsgebunden in dessen Interesse tätig wird.
    • Haftung des Arbeitgebers: wenn ein Verrichtungsgehilfe in Ausführung einer Tätigkeit eine unerlaubte Handlung begeht (Fahrlässig einem Kunden / Dritten einen Schaden zufügt)
    • Schuldhaftes Handeln des Verrichtungsgehilfen nicht erforderlich.
    • Voraussetzung: Wenn ein Handeln innerhalb des übernommenen Pflichtenkreises vorliegt, d.h. dass ein Sachzusammenhang mit der Aufgabe besteht, die dem Verrichtungsgehilfen zugewiesen ist.
    • Arbeitnehmer (auch Leiharbeitnehmer) und Auszubildende sind Verrichtungsgehilfen
  • Es besteht eine Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB):
    • Erfüllungsgehilfen sind Hilfspersonen des Arbeitgebers. Unterschied zu Verrichtungsgehilfen: Es mangelt an einer Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.
    • Hier greift die Haftung nur, wenn der Erfüllungsgehilfe den Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat.

2. Haftung des Arbeitgebers für vom Arbeitnehmer erlittene Schäden


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