Checkliste - Haftung: Arbeitgeberhaftung
Arbeitshilfe
1. Haftung für vom Arbeitnehmer gegenüber Dritten/Kunden verursachte Schäden
- Es besteht eine Haftung für Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB): Person, die mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers weisungsgebunden in dessen Interesse tätig wird.
- Haftung des Arbeitgebers: wenn ein Verrichtungsgehilfe in Ausführung einer Tätigkeit eine unerlaubte Handlung begeht (Fahrlässig einem Kunden / Dritten einen Schaden zufügt)
- Schuldhaftes Handeln des Verrichtungsgehilfen nicht erforderlich.
- Voraussetzung: Wenn ein Handeln innerhalb des übernommenen Pflichtenkreises vorliegt, d.h. dass ein Sachzusammenhang mit der Aufgabe besteht, die dem Verrichtungsgehilfen zugewiesen ist.
- Arbeitnehmer (auch Leiharbeitnehmer) und Auszubildende sind Verrichtungsgehilfen
- Es besteht eine Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB):
- Erfüllungsgehilfen sind Hilfspersonen des Arbeitgebers. Unterschied zu Verrichtungsgehilfen: Es mangelt an einer Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.
- Hier greift die Haftung nur, wenn der Erfüllungsgehilfe den Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat.
2. Haftung des Arbeitgebers für vom Arbeitnehmer erlittene Schäden
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