Checkliste - Gleichbehandlung: Gleichbehandlungsgrundsatz
1. Abgrenzung
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu verwechseln (vgl. insoweit "Checkliste - Gleichbehandlung: Allgemeines")
Ggf. kann es jedoch zu Überschneidungen kommen, d.h. beide können als Anspruchsgrundlage einschlägig sein
2. Inhalt
Durch den Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer von ihm selbst gesetzten Regel oder Leistung gleich zu behandeln.
Untersagt ist sowohl
- eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppen
- als auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG, 13.09.2006 – 4 AZR 236/05).
Bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers muss der Arbeitgeber diese so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden (BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 662/19).
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den aber Arbeitgeber nicht, alle Mitarbeiter gleich zu behandeln. Ein Arbeitgeber ist individualrechtlich insofern nicht
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