Checkliste - Gleichbehandlung: Frauenförderung
Die folgende Checkliste soll Ihnen als Betriebsrat die Überprüfung erleichtern, ob im Betrieb die Gleichbehandlung von Frauen und Männern gewährleistet ist und ob eine angemessene Frauenförderung stattfindet:
1. Gesetzliche Vorgaben
1.1 Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften
Rechtsgrundlage: § 76 Abs. 3a S. 1 AktG
Inkrafttreten: 12.08.2021
Inhalt: Der Vorstand einer paritätisch mitbestimmten, börsennotierten Aktiengesellschaft muss nun mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein, wenn er mehr als drei Mitglieder hat.
Das Beteiligungsgebot knüpft mithin unmittelbar an die Größe des Vorstands und mittelbar an die Größe der Belegschaft an.
1.2 Frauenanteil in Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften
Rechtsgrundlage: § 96 Abs. 2 und 3 AktG
Grundsätzlich soll die 30 %-Quote für den gesamten Aufsichtsrat als Organ gelten (Gesamterfüllung).
Das bedeutet nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/3784), dass z.B. bei einem Aufsichtsrat mit 12 Mitgliedern insgesamt 4 Mitglieder Frauen sein müssen. Bei einer
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