Checkliste - Geringfügige Beschäftigung: Sozialversicherung
Arbeitshilfe
1. Rechtslage für den Arbeitnehmer
- Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege– und Arbeitslosenversicherung.
- Es besteht seit dem 01.01.2013 eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
- Aber: Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
- Wenn nicht: Der Arbeitnehmer hat die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und des tatsächlichen Rentenbeitrags zu zahlen.
- Der Rentenbeitrag ist in Höhe von 3,6 % der tatsächliche Höhe des Arbeitsentgelts bzw. der Mindestbemessungsgrenze in Höhe von 175,00 Euro zu zahlen, auch wenn der Arbeitnehmer tatsächlich weniger verdient.
- Vorteile für den Arbeitnehmer:
1. Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente
2. Berechtigung zur Riester-Förderung
3. Ansprüche auf eine Altersrente
2. Rechtslage für den Arbeitgeber
- Arbeitslosenversicherung: keine Beitragspflicht
- Kranken- und Pflegeversicherung: Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 13 %, § 249b S. 1 SGB V
- Rentenversicherung: Der Rentenbeitrag ist in Höhe von 15 % der tatsächliche Höhe des Arbeitsentgelts
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