Checkliste - Freistellung: Allgemeines
Information
Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt als Ehrenamt.
Arbeitshilfe
1. Anlassbezogene Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG
- Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben, z.B. Teilnahme an einer Betriebsratssitzung, Gespräch mit einem Arbeitnehmer am Arbeitsplatz
- Arbeitsbefreiung muss nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgabe erforderlich sein
- Prüfung der Umstände des Einzelfalls
- Sichtweise eines objektiven Dritten
- ordnungsgemäße Abmeldung beim Verlassen des Arbeitsplatzes und Mitteilung bzgl.
- Abwesenheit wegen Betriebsarbeit
- Ort der Betriebsratstätigkeit
- voraussichtliche Dauer
- Zustimmung des Arbeitgebers nicht notwendig
- ordnungsgemäße Rückmeldung nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit
2. Vollständige Freistellung nach § 38 BetrVG
- Mindestgröße des Betriebs: 200 Arbeitnehmer
- Arbeitnehmerbegriff des § 5 Abs. 1 BetrVG
- nicht mitzuzählen sind:
- Personengruppen des § 5 Abs. 2 und 3 BetrVG
- Leiharbeitnehmer:
- Leiharbeitnehmer sind bei der Feststellung der für die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke
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