Checkliste - Familienpflegezeit: Allgemeines

 Arbeitshilfe 

1.Allgemein

  • Das Recht der Familienpflegezeit wurde zum 01.01.2015 gänzlich neu gestaltet.

  • Geblieben ist die Bezeichnung, jedoch mit einem anderen Inhalt.

    • Obacht: Bei Rechtstexten zur Familienpflegezeit daher unbedingt auf das Datum achten, an dem der Text verfasst wurde!

  • Rechtsgrundlage ist das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).

  • Familienpflegezeit ist abzugrenzen von der Pflegezeit (siehe insofern die Checkliste „Pflegezeit“).

2. Inhalt - das bedeutet Familienpflegezeit

  • Die Beschäftigten haben einen befristeten Teilzeitanspruch von bis zu 24 Monaten auf die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit.

  • Dabei ist der Anspruch je pflegebedürftigen nahen Angehörigen auf die Inanspruchnahme von 24 Monate Familienpflegezeit (oder ggf. kombiniert mit der Pflegezeit) begrenzt.

3. Voraussetzungen

  • Der Arbeitnehmer pflegt einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung.

    (Begriffsbestimmung: Nahe Angehörige gemäß Aufzählung in § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz):

    • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern

    • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger

    • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die


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