Checkliste - Familienpflegezeit: Allgemeines
1.Allgemein
Das Recht der Familienpflegezeit wurde zum 01.01.2015 gänzlich neu gestaltet.
Geblieben ist die Bezeichnung, jedoch mit einem anderen Inhalt.
- Obacht: Bei Rechtstexten zur Familienpflegezeit daher unbedingt auf das Datum achten, an dem der Text verfasst wurde!
Rechtsgrundlage ist das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).
Familienpflegezeit ist abzugrenzen von der Pflegezeit (siehe insofern die Checkliste „Pflegezeit“).
2. Inhalt - das bedeutet Familienpflegezeit
Die Beschäftigten haben einen befristeten Teilzeitanspruch von bis zu 24 Monaten auf die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit.
Dabei ist der Anspruch je pflegebedürftigen nahen Angehörigen auf die Inanspruchnahme von 24 Monate Familienpflegezeit (oder ggf. kombiniert mit der Pflegezeit) begrenzt.
3. Voraussetzungen
Der Arbeitnehmer pflegt einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung.
(Begriffsbestimmung: Nahe Angehörige gemäß Aufzählung in § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz):
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger
Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die
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