Checkliste - Entgeltfortzahlung: 6-Wochen-Zeitraum
Arbeitshilfe
1. Entgeltfortzahlungszeitraum, § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG
- 6 Wochen bzw. 42 Kalendertage
- einschließlich Samstagen und Sonntagen
- Krankheitszeiten müssen nicht zusammenhängen
2. Beginn der Entgeltfortzahlung
- am Ersten auf die Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag
- Fristberechnung: §§ 187, 188 BGB
- Erkrankung während der Arbeitszeit:
- Tag wird bei 6-Wochen-Zeitraum nicht mitgerechnet
- Weiterzahlung des Entgelts nach § 616 BGB
- ruhendes Arbeitsverhältnis: Beginn des 6-Wochen-Zeitraums erst mit Tag der Wiederaufnahme der Arbeit
- Erkrankung während der Arbeitszeit:
3. Ende der Entgeltfortzahlung
- mit dem tatsächlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit
- mit Ablauf der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit
- mit der tatsächlichen Wiederaufnahme der Tätigkeit
- mit Ablauf der 42 Kalendertage
4. mehrere Arbeitsverhältnisse
- mehrere Ansprüche auf Entgeltfortzahlung
- z.B. bei 2 Teilzeitarbeitsverhältnissen oder 400-EUR-Job neben Vollzeitbeschäftigung
- Voraussetzung: Krankheit führt in jedem Arbeitsverhältnis zur Arbeitsunfähigkeit
5. abweichende Regelungen
- § 12 EFZG: keine Abweichungen zu Ungunsten der Arbeitnehmer möglich
- Ausnahme: § 4 Abs. 4 EFZG
- Abweichungen zugunsten der Arbeitnehmer: immer
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