Checkliste - Elterngeld: Höhe des Anspruchs
1. Höhe des Elterngeldes: § 2 Abs. 1 BEEG
67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit,
das in den letzten 12 Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt wurde
Einkommensbegriff enger als EStG: Begrenzung der Einkünfte auf
- nichtselbstständige Arbeit
- selbstständige Arbeit
- Land- und Forstwirtschaft
- Gewerbetrieb
2. Begrenzung der Höhe
auf maximal 1.800 EUR
3. Mindestbetrag
300 EUR (sog. Sockelbetrag)
kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor Geburt erforderlich, § 2 Abs. 5 S. 2 BEEG
Mehrlingsgeburten: Erhöhung des Elterngelds um je 300 EUR für das zweite und jedes weitere Kind, § 2 Abs. 6 BEEG
wenn monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor Geburt weniger als 1.000 EUR, Erhöhung des Prozentsatzes von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent, § 2 Abs. 2 BEEG
4. Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit
Zahlung von Elterngeld
Weiterlesen mit BetriebsratsPraxis24+
Bitte loggen Sie sich in Ihr Nutzerkonto ein, um auf alle Inhalte des Wissenspools zuzugreifen.
BetriebsratsPraxis24+ ist Ihre Adresse für erfolgreiche Mitbestimmung. Bleiben Sie auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber und profitieren Sie von praxisnahem Fachwissen.
- Über 4.000 Expertenbeiträge zu allen wichtigen Themen der Betriebsratsarbeit
- Arbeitnehmerorientierter BetrVG-Kommentar auf dem neuesten Stand
- Über 300 Arbeitshilfen: Checklisten, Mustertexte etc.
- Fortlaufend aktualisierte Gesetze und Urteile im Wortlaut
Sie sind bereits Abonnent?
Sie möchten BetriebsratsPraxis24+ ausprobieren?