Checkliste - Einstellung: Stellenausschreibung
Arbeitshilfe
1. Grundsätzlich für den Arbeitgeber in der Privatwirtschaft keine Pflicht zur Stellenausschreibung
- Aber Betriebsrat kann gemäß § 93 BetrVG eine interne Stellenausschreibung fordern:
- Sinn und Zweck:
- Förderung der Motivation der Mitarbeiter durch innerbetriebliche Aufstiegschancen
- Wahrung des Betriebsfriedens
- aber: kein Recht auf Bevorzugung eines innerbetrieblichen Bewerbers bei gleicher Eignung.
- Merke: Die Ausschreibungspflicht besteht auch für Arbeitsplätze, deren Besetzung mit internen Nachwuchskräften beabsichtigt ist (BAG, 29.09.2020 - 1 ABR 17/19).
- Inhalt ergibt sich aus Zweck der Stellenausschreibung, so u.a.:
- Stellenbezeichnung
- geforderte Ausbildung und sonstige Anforderungen
- Arbeitsort
- Adressat der Bewerbung
- Form: In der Weise, in der Informationen üblicherweise an die Arbeitnehmer erfolgen (Schwarzes Brett, Betriebszeitung, Intranet, Mail, Post)
- Dauer der Veröffentlichung:
- grundsätzlich Entscheidung des Arbeitgebers
- aber: Gemäß Zweck der Ausschreibung müssen Arbeitnehmer Kenntnis nehmen können und es muss eine gewisse Überlegungszeit berücksichtigt werden
- Rechtsprechung: Zwei Wochen sind angemessen (BAG, 06.10.2010
- Sinn und Zweck:
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