Checkliste - Direktionsrecht: Mitbestimmung
Arbeitshilfe
1. Rechtsgrundlage
- § 611a BGB (seit 01.04.2017): Das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen.
2. Inhalt, Durchführung, Ort und Zeit der Arbeitsleistung
- Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
- greift nur, wenn kollektive Interessen berührt sind, d.h. es nicht um die Regelung von Einzelfällen und das Arbeitsverhalten geht
- mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten, wenn Arbeitgeber mit Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und wie das passieren soll
- d.h. Anordnungen, die die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisieren
- Arbeitsverhalten: alle Regeln und Weisungen, die bei der unmittelbaren Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind
- aber Mitbestimmungspflicht auch dann, wenn ein Tatbestand aus dem BetrVG greift
- Beteiligung des Betriebsrats bei Versetzungen gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt
- Bei mitbestimmungswidrigen Maßnahmen individualrechtliche Unwirksamkeit, d.h. Arbeitnehmer hat Recht zur Verweigerung der Arbeit zu geänderten
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