Checkliste - Direktionsrecht: Mitbestimmung

 Arbeitshilfe 

1. Rechtsgrundlage

  • § 611a BGB (seit 01.04.2017): Das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen.

2. Inhalt, Durchführung, Ort und Zeit der Arbeitsleistung

  • Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
  • greift nur, wenn kollektive Interessen berührt sind, d.h. es nicht um die Regelung von Einzelfällen und das Arbeitsverhalten geht
    • mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten, wenn Arbeitgeber mit Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und wie das passieren soll
    • d.h. Anordnungen, die die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisieren
    • Arbeitsverhalten: alle Regeln und Weisungen, die bei der unmittelbaren Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind
  • aber Mitbestimmungspflicht auch dann, wenn ein Tatbestand aus dem BetrVG greift
    • Beteiligung des Betriebsrats bei Versetzungen gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt
    • Bei mitbestimmungswidrigen Maßnahmen individualrechtliche Unwirksamkeit, d.h. Arbeitnehmer hat Recht zur Verweigerung der Arbeit zu geänderten

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