Checkliste - Direktionsrecht: Allgemeines
Arbeitshilfe
1. Begriff
- Recht des Arbeitgebers, die arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers im Bereich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit im Rahmen eines billigen Ermessens zu konkretisieren
- ebenfalls erfasst: Verhalten der Arbeitnehmer und Ordnung im Betrieb
- andere Bezeichnung: Weisungsrecht.
2. Rechtsgrundlagen
- § 611a BGB und § 106 GewO: Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen.
- Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen - soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
- Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
- Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen (§ 106 S. 3 GewO)
- verwandte Regelungen
- § 62 BBG: Beamtenpflichten, dazu gehört es insbesondere, die
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