Checkliste - Bewerbung: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Arbeitshilfe
1. Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
- auf Arbeitnehmer
- aber auch auf Bewerber (§ 6 Abs. 1 S. 2 AGG)
2. Rechtsmissbrauch der Bewerbung
- Das BAG hat seine Rechtsprechung aufgegeben, nach der der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet sein muss (u.a. BAG, 14.11.2013 - 8 AZR 997/12).
- Nunmehr gilt, dass die objektive Eignung nicht mehr Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch (siehe insofern unten) wegen der Benachteiligung bei der Stellenbesetzung ist:
- Die "objektive Eignung" des Bewerbers/der Bewerberin ist kein Kriterium der "vergleichbaren Situation" oder "vergleichbaren Lage" i.S.v. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG und deshalb nicht Voraussetzung für einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG(BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14).
- Zur Vermeidung von uferlosen Schadensersatzansprüchen wählt die Rechtsprechung nunmehr einen anderen dogmatischen
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