Checkliste - Betriebsversammlung: Allgemeines
Arbeitshilfe
1. Definition
vom Betriebsrat einberufene Versammlung aller Beschäftigten
Zweck:
- Beratung der in Zuständigkeit des Betriebsrats fallende Angelegenheiten
- Ablegung von Rechenschaft durch Betriebsrat
2. Rechtsgrundlagen
§§ 42 - 46 BetrVG
3. Arten von Betriebsversammlungen
Teilversammlungen, § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG
- wenn Versammlung aller Beschäftigten wegen Eigenart des Betriebs nicht möglich
- wenn technischer Funktionsablauf Anwesenheit eines Teils der Arbeitnehmer in bestimmten Bereich erfordert
Abteilungsversammlungen
- Zweck: Erörterung spezieller gemeinsamer Belange in einzelnen Betriebsabteilungen
4. Anzahl der Betriebsversammlungen
ordentliche Betriebsversammlung
- einmal in einem Kalendervierteljahr, § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
- zwei Betriebsversammlungen pro Jahr möglich als Abteilungsversammlungen
- auf Antrag der Gewerkschaft, § 43 Abs. 4 BetrVG
- Voraussetzung: im letzten Halbjahr keine Betriebsversammlung
- Einberufung vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags
weitere Betriebsversammlung
- in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Versammlung
- Voraussetzung:
- besondere Gründe
- bedeutende und dringende Angelegenheit
- d.h. wichtige betriebliche Veränderung, z.B.
- Kurzarbeit
- Wechsel des
- besondere Gründe
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