Checkliste - Betriebsrisiko: Allgemeines
Arbeitshilfe
1. Begriffsbestimmung
- Im Betrieb kann aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, nicht gearbeitet werden.
- Beispiele: Brand, Stromausfall, nicht geliefertes Arbeitsmaterial, Ausfall des Computersystems oder der Heizungsanlage
2. Arbeitsrechtliche Folgen
- keine Pflicht zur Nacharbeit der nicht abgeleisteten Arbeitsstunden
- bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltzahlung:
- Der Arbeitnehmer kann seine Arbeit nicht oder nur eingeschränkt ausüben.
- Die Gründe sind von keiner der Arbeitsvertragsparteien zu vertreten.
- Die Betriebsstörung ist jedoch der Sphäre des Arbeitgebers zuzuordnen.
3. Abgrenzung: Wirtschaftsrisiko
- Die Arbeitsleistung ist hierbei technisch möglich, aber ihre Leistung im unternehmerischen Sinn unrentabel.
- Folgen sind allein vom Arbeitgeber zu tragen.
4. Diese Rechtslage kann durch eine anderweitige Regelung in dem Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung etc. abgeändert werden.
So geht's
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