Checkliste - Betriebliche Altersversorgung: Insolvenzsicherung
Arbeitshilfe
Insolvenzsicherung für betriebliche Altersversorgung
1. Rechtsgrundlage
§§ 7 ff. BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung)
2. Sinn und Zweck
- besonderer Insolvenzschutz
- Sicherung der Erfüllung der Ansprüche
- von Beziehern und Anwärtern auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
- auch bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten bzw. Insolvenz des Trägers
3. Umfang der Insolvenzsicherung
- Versorgungsleistungen von ehemaligen Arbeitnehmern, bei denen der Versorgungsfall bereits eingetreten ist.
- Ansprüche von Arbeitnehmern, die unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben. Unverfallbarkeit = wenn
- Arbeitnehmer 25. Lebensjahr vollendet hat und
- Versorgungszusage 5 Jahre bestanden hat.
4. Eintritt der Insolvenzsicherung
in folgenden Fällen:
- wenn über Vermögen des Arbeitgebers Insolvenzverfahren eröffnet wird oder Antrag auf Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt wird
- wenn gerichtliches Vergleichsverfahren zur Abwendung der Insolvenz eröffnet wird
- wenn außergerichtlicher Vergleich des Arbeitgebers nach Zahlungseinstellung mit seinen Gläubigern getroffen wird und Träger der Insolvenzsicherung zustimmt
- wenn Betriebstätigkeit beendet wird, ohne dass Insolvenzantrag gestellt wurde und Insolvenzverfahren mangels Masse
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