Checkliste - Befristung: Probearbeitsverhältnis
Arbeitshilfe
1. Begriff
- Probearbeitsverhältnis =
- befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis mit sachlichem Grund der Erprobung
- Befristung muss zwingend schriftlich vereinbart werden
- automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums, §§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 15 Abs. 1 TzBfG
- Abgrenzung zu Probezeit =
- vorgeschaltete Erprobung
- in unbefristetem oder befristetem Arbeitsverhältnis
- in der Praxis häufiger als Probearbeitsverhältnis
- Ein Probearbeitsverhältnis kommt z.B. in Betracht, wenn nach einem Tarifvertrag eine Probezeit ausgeschlossen ist, wie z.B. bei der Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 TVöD, aber dennoch der Bedarf einer Erprobung besteht.
- Gesetzlich geregelte Form (§ 46 SGB III): Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen sowie schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2 SGB IX bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch
Weiterlesen mit BetriebsratsPraxis24+
Bitte loggen Sie sich in Ihr Nutzerkonto ein, um auf alle Inhalte des Wissenspools zuzugreifen.
BetriebsratsPraxis24+ ist Ihre Adresse für erfolgreiche Mitbestimmung. Bleiben Sie auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber und profitieren Sie von praxisnahem Fachwissen.
- Über 4.000 Expertenbeiträge zu allen wichtigen Themen der Betriebsratsarbeit
- Arbeitnehmerorientierter BetrVG-Kommentar auf dem neuesten Stand
- Über 300 Arbeitshilfen: Checklisten, Mustertexte etc.
- Fortlaufend aktualisierte Gesetze und Urteile im Wortlaut
Sie sind bereits Abonnent?
Sie möchten BetriebsratsPraxis24+ ausprobieren?