Checkliste - Befristung: Form
Arbeitshilfe
1. Allgemeine Formanforderungen an den befristeten Arbeitsvertrag
- Gesetzliche Grundlage: Schriftform, § 14 Abs. 4 TzBfG
- eine eingescannte Unterschrift ist dabei nicht ausreichend (LAG Berlin-Brandenburg, 16.03.2022 – 23 Sa 1133/21)
- Schriftform nur für Befristungsvereinbarung zwingend
- d.h. kalendermäßigen Zeitraum, Befristungsgrund oder auflösende Bedingung
- nicht für gesamten Arbeitsvertrag
- nicht für den einer Befristung zugrunde liegenden sachlichen Befristungsgrund, z.B. Vertretung, Erprobungszweck
- Aber: Der Sachgrund für die Befristung stimmt mit dem Vertragszweck regelmäßig überein (BAG, 21.12.2005 - 7 AZR 541/04), mit der Folge, dass im Zweifel das Schriftformerfordernis auch für die Sachgrundbefristung gilt.
- schriftliche Befristungsvereinbarung muss zwingend vor der Aufnahme der Arbeit bzw. dem Auslaufen des bisher befristeten Vertrages abgeschlossen werden (BAG, 01.12.2004 – 7 AZR 198/04).
2. Folgen eines Formfehlers (§ 16 TzBfG)
- Ist der Arbeitsvertrag mit einer unzulässigen Befristung abgeschlossen, so gilt der Vertrag gemäß § 16 S. 1 TzBfG
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