Checkliste - Ausländische Fachkräfte: Recht zur Arbeit
Arbeitshilfe
1. Arbeitnehmer aus der EU bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum
- unbeschränkt berechtigt zur Arbeitstätigkeit - wie ein deutscher Arbeitnehmer
- Rechtsgrundlage: Freizügigkeitsgesetz
- Ein Aufenthaltstitel wird nicht benötigt.
- Es wird auch keine Aufenthaltsbescheinigung mehr ausgestellt.
2. Familienangehörige von EU-/EWR-Bürgern, die nicht selbst EU-/EWR-Bürger sind
- Familienangehörige von EU-Bürgern/EWR-Bürgern, die nicht selbst Unionsbürger sind, erhalten gem. § 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung eine Arbeitsberechtigung, wenn sie Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis sind und mit dem EU-EWR-Bürger in familiärer Lebensgemeinschaft leben.
- Die Arbeitsberechtigung berechtigt zur Aufnahme jeglicher selbstständigen oder abhängigen Tätigkeit.
- Es wird eine Aufenthaltskarte ausgestellt.
3. Britische Staatsangehörige
- Da es sich beim Vereinigten Königreich um einen Staatenverbund handelt, gibt es nach dem Staatsangehörigkeitsrecht verschiedene Varianten der britischen Staatsangehörigkeit. Nicht alle haben/hatten Anspruch auf die EU-Freizügigkeit.
- Relevante Form:
- Der Begriff "britischer Staatsangehöriger" (british citizen) ist in Artikel 2 Buchstabe d des Austrittsabkommens definiert
- Auf diese Definition verweist
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