Checkliste - Arbeitszeit: Nachtarbeit
Arbeitshilfe
1. Definition
- Gesetz
- Nachtarbeit: jede Arbeit, die an mehr als zwei Stunden in der Nachtzeit geleistet wird, § 2 Abs. 3-5 ArbZG
- Nachtzeit: 23.00 bis 6.00 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr.
- Nachtarbeitnehmer:
- Nachtarbeit in Wechselschicht oder
- Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr
- Tarifvertrag
- abweichende Regelung der Nachtzeit möglich
- andere Regelung des Beginns der Nachtarbeit, z.B. bereits ab erster Minute
2. Schutzbestimmungen
- Arbeitszeit
- werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden
- bei Verlängerung auf zehn Stunden
- Ausgleich innerhalb eines Kalendermonats oder vier Wochen
- durchschnittliche Arbeitszeit in diesem Zeitraum nicht mehr als acht Stunden
- Gestaltung des Arbeitsplatzes entsprechend den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit
- Gesundheitsuntersuchungen, § 6 Abs. 3 ArbZG
- Recht des Arbeitnehmers
- vor Beginn der Beschäftigung
- danach jeweils alle drei Jahre
- für über 50-Jährige: jedes Jahr
- Kostenübernahme
- durch Arbeitgeber
- sofern nicht Untersuchungen durch betriebsärztlichen Dienst
- Recht des Arbeitnehmers
- gleiche
Weiterlesen mit BetriebsratsPraxis24+
Bitte loggen Sie sich in Ihr Nutzerkonto ein, um auf alle Inhalte des Wissenspools zuzugreifen.
BetriebsratsPraxis24+ ist Ihre Adresse für erfolgreiche Mitbestimmung. Bleiben Sie auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber und profitieren Sie von praxisnahem Fachwissen.
- Über 4.000 Expertenbeiträge zu allen wichtigen Themen der Betriebsratsarbeit
- Arbeitnehmerorientierter BetrVG-Kommentar auf dem neuesten Stand
- Über 300 Arbeitshilfen: Checklisten, Mustertexte etc.
- Fortlaufend aktualisierte Gesetze und Urteile im Wortlaut
Sie sind bereits Abonnent?
Sie möchten BetriebsratsPraxis24+ ausprobieren?