Checkliste - Arbeitnehmererfindungen: Rechte und Pflichten
Arbeitshilfe
1. Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers
Unbeschränkte Inanspruchnahme (§ 6 ArbnErfG):
- Durch schriftliche Erklärung des Arbeitgebers nach ordnungsgemäßer Meldung des Arbeitnehmers
- Ordnungsgemäße Meldung: Unverzüglich und in Textform.
- Hat der Arbeitgeber sich nicht erklärt, gilt mit dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zugang der Meldung des Arbeitnehmers die Inanspruchnahme als erteilt.
- Folge:
- Übergang sämtlicher Rechte auf Arbeitgeber (§ 7 ArbnErfG), d.h. volles Verwertungs- und Verfügungsrecht über Diensterfindung
- Arbeitgeber ist zur Vergütung des Arbeitnehmers verpflichtet (siehe unten)
- Durch schriftliche Erklärung des Arbeitgebers nach ordnungsgemäßer Meldung des Arbeitnehmers
Freigabe (§ 8 ArbnErfG): Der Arbeitnehmer kann über die Erfindung frei verfügen.
2. Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers
Art und Höhe der Vergütung
- Festlegung durch Vereinbarung innerhalb angemessener Frist nach Inanspruchnahme (§ 12 ArbnErfG)
- keine Vereinbarung: Pflicht des Arbeitgebers zur schriftlichen Festsetzung unter Berücksichtigung (§ 11 ArbnErfG nebst Vergütungsrichtlinien)
- Anhaltspunkte für die Bemessung der Vergütung durch die vom Bundesarbeitsministerium
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