Checkliste - Arbeitnehmererfindungen: Allgemeines

 Arbeitshilfe 

1. Grundsatz

2. Anwendungsbereich Arbeitnehmererfindungsgesetz

  • persönlich:

    • alle Arbeitnehmer der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes
    • Beamte
    • Soldaten und Zivildienstleistende
    • Auszubildende, Umschüler, Praktikanten, Volontäre und Werkstudenten

  • sachlich:

    • Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind:
      • Diensterfindungen:
        • während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen, die einen Bezug zu der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers aufweisen
      • Freie Erfindungen:
        • Freie Erfindungen sind sonstige Erfindungen des Arbeitnehmers.
    • technische Verbesserungsvorschläge:
      • Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind

  • zeitlich:

    • Erfindungen, die während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gemacht, d.h. fertiggestellt werden (§ 4 ArbnErfG)

3. Streitigkeiten

  • Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt

  • Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 PatG) ohne Rücksicht


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