Checkliste - Arbeitnehmererfindungen: Allgemeines
1. Grundsatz
Arbeitnehmer steht Erfindung zu
Arbeitgeber hat Anspruch auf das Arbeitsergebnis der Arbeitnehmer
daher: Interessenausgleich in dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG)
2. Anwendungsbereich Arbeitnehmererfindungsgesetz
persönlich:
- alle Arbeitnehmer der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes
- Beamte
- Soldaten und Zivildienstleistende
- Auszubildende, Umschüler, Praktikanten, Volontäre und Werkstudenten
sachlich:
- Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind:
- Diensterfindungen:
- während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen, die einen Bezug zu der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers aufweisen
- Freie Erfindungen:
- Freie Erfindungen sind sonstige Erfindungen des Arbeitnehmers.
- Diensterfindungen:
- technische Verbesserungsvorschläge:
- Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind
- Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind:
zeitlich:
- Erfindungen, die während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gemacht, d.h. fertiggestellt werden (§ 4 ArbnErfG)
3. Streitigkeiten
Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt
Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 PatG) ohne Rücksicht
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