Mustertext - Überstunden: Aufzeichnungspflicht
Aufzeichnung der Überstunden
Sehr geehrte Damen und Herren, uns ist aufgefallen,
gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG sind Sie verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Dazu zählt auch die Aufzeichnung von geleisteter Sonn- und Feiertagsarbeit. Soweit uns bekannt ist, kommen Sie dieser Verpflichtung bisher nicht nach.
Das Arbeitszeitgesetz schreibt keine bestimmte Form des Nachweises vor, sodass Sie auch bzgl. der Aufzeichnung der Sonn- und Feiertagsarbeit auf die bisher verwendeten handgeschriebenen Listen zurückgreifen können. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Die vollständige Aufzeichnung der über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeit ist – wie Ihnen sicher bekannt ist – für die Aufsichtsbehörden ein wichtiges Instrument zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes.
Arbeitgeber, die entgegen § 17 Abs. 4 ArbZG nur unvollständige Unterlagen vorlegen können, handeln ordnungswidrig gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 9 und
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