Befristung - Sachgrund
1. Einführung
Der Arbeitsvertrag auf Zeit soll nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers die sozialpolitische Ausnahme sein (s. dazu BT-Drs. 14/4374 S. 12 vom 24.10.2010). Die unbefristete - beitragspflichtige - Beschäftigung von Arbeitnehmern steht auf seiner Wunschliste unangefochten auf Platz 1. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz lässt die Befristung eines Arbeitsvertrags daher in § 14 Abs. 1 nur zu, "wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist" (s. dazu Gliederungspunkt 2.). Arbeitgeber- und Personalerinteressen werden mit den gesetzlichen Vorgaben nur unzureichend bedient, Arbeitnehmerinteressen schon eher. Immerhin sichert ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis die Existenz - ein weiterer Punkt, der für eine gewisse Zurückhaltung beim Abschluss von Befristungsvereinbarungen spricht.
Praxistipp:
Außerhalb der Sachgrundbefristung erlaubt § 14 Abs. 2 TzBfG den Abschluss befristeter Arbeitsverträge bei Neueinstellungen. Und "Neueinstellung" meint Neueinstellung. § 14
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