Beurteilungssysteme - Mitbestimmung
§ 23 Abs. 3 BetrVG
§ 87 Abs. 1 BetrVG
§ 94 Abs. 2 BetrVG
1. Allgemeines
Neben den Informations- und Einsichtsrechten (vor allem in die Personalakte, siehe Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer - Einsichtnahme in Personalakte) ist bei Beurteilungssystemen hauptsächlich § 94 Abs. 2 BetrVG über die "Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze" anwendbar.
2. Umfang
Vom Betriebsrat sind dabei mitzubestimmen
die Beurteilungsgrundsätze (einschließlich interner Erläuterungen),
die einzelnen Beurteilungskriterien, besonders umstritten sind dabei oft Definitionen von Soft Skills wie "Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen",
die Beurteilungsmethoden (Beurteilungsbogen mit Buchstaben, Noten oder verbalen Formulierungen),
das Beurteilungsverfahren (Beurteiler, Beurteilungszeitraum, Auswertung, Widerspruchsverfahren und -möglichkeiten),
die Beurteilungsziele und
Zielvereinbarungen als Sonderform der Beurteilung.
Hinweis:
Sind Beurteilungsgrundsätze auch für die Bewertung der Leistung im Rahmen eines Entgeltzahlungssystems maßgebend, so stehen die Mitbestimmungsrechte nach Absatz 2 und nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nebeneinander.
3. Ausübung
Das Mitbestimmungsrecht ist hier
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