Elternzeit - Anspruch
Der Anspruch auf Elternzeit ergibt sich aus § 15 BEEG und setzt im wesentlichen nur ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis voraus.
Anspruch auf Elternzeit haben
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Voll- oder Teilzeit beschäftigt sind, einschließlich der Führungskräfte
Auszubildende,
geringfügig Beschäftigte
Studenten, die eine Nebenbeschäftigung ausüben und
in Heimarbeit Beschäftigte und gleichgestellte Personen.
Keinen Anspruch haben demnach z.B. freie Mitarbeiter.
Der Anspruch auf Elternzeit setzt zudem ein gesetzlich festgelegtes Verhältnis zum Kind voraus.
Elternzeit kann deshalb nach § 5 Abs. 1, 1a BEEG nur in Anspruch nehmen, wer
mit einem eigenen Kind,
für ein Kind die Personensorge innehat oder
mit einem Kind des Ehegatten oder des Lebenspartners,
mit einem Kind, dass sie in Vollzeitpflege oder in Adoptivpflege aufgenommen haben oder
mit einem Kind, für das sie aufgrund eines Härtefalles Elterngeld beziehen können,
in einem Haushalt lebt und
dieses Kind selbst betreut und erzieht.
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