Checkliste - Arbeitsschutz: Pflichtuntersuchung - biologische Arbeitsstoffe
Pflichtuntersuchungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Gemäß § 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sind bei der Arbeit mit den in dem Anhang zur ArbMedVV aufgeführten biologischen Arbeitsstoffen Pflichtuntersuchungen vorgeschrieben, wenn es sich um folgende Tätigkeiten handelt:
Gezielten Tätigkeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 4 oder mit den in dem Anhang 1 der ArbMedVV aufgeführten Stoff.
Nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 bei Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben oder erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen oder Tieren einschließlich deren Transport.
Den in dem Anhang 1 Teil 2 der ArbMedVV aufgeführten nicht gezielten Tätigkeiten.
Biologische Arbeitsstoffe sind
Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen,
mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierte Agenzien, die den Menschen durch Infektionen, übertragbare Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden
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