Checkliste - Arbeitsschutz: Pflichtuntersuchung - Gefahrstoffe
Pflichtuntersuchungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Gemäß § 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sind bei der Arbeit mit den in dem Anhang zur ArbMedVV aufgeführten Gefahrstoffen Pflichtuntersuchungen vorgeschrieben, wenn
der Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird oder
eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder erbgutverändernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden oder
(soweit die genannten Gefahrstoffe hautresorptiv sind) durch direkten Hautkontakt eine Gesundheitsgefährdung besteht.
Dies gilt ebenfalls für die folgenden sonstigen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
- a)
Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag,
- b)
Schweißen und Trennen von Metallen
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