Betriebsbedingte Kündigung - Anhörung des Betriebsrats
1. Allgemeines
Gem. § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Geschieht dies nicht oder nicht ordnungsgemäß, ist eine dennoch ausgesprochene Kündigung unwirksam (Kündigung - Stellungnahme des Betriebsrats).
2. Mitteilung des Arbeitgebers
Auch bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat folgende Informationen zu geben (Kündigung - Anhörung des Betriebsrats):
Sozialdaten (Alter, Familienstand, Zahl der Kinder, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderteneigenschaft usw.)
betriebliche Angaben wie Einstellungstag, Arbeitsbereich, Tätigkeit
beabsichtigte Art der Kündigung
Kündigungsfrist und Kündigungstermin
Kündigungsgrund
Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber zum Kündigungsgrund insbesondere noch folgende Angaben zu machen.
Begründung für den Wegfall des Arbeitsplatzes
Hinweis auf fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
Kriterien für die Sozialauswahl
Insofern reicht es aus, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die aus seiner Sicht tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt hat (BAG, 06.07.2006 -
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