Massenentlassung - Beteiligung des Betriebsrats
1. Unterrichtungs- und Beratungspflicht des Arbeitgebers
Vor Abgabe der Massenentlassungsanzeige hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und schriftlich zu unterrichten über:
die Gründe für die geplanten Entlassungen
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien
Die Unterrichtung hat rechtzeitig vor den beabsichtigen Entlassungen zu erfolgen. Von einer rechtzeitig Unterrichtung kann ausgegangen werden, wenn diese mindestens zwei Wochen vor der Massenentlassungsanzeige vorgenommen wird. Eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat hat der Arbeitgeber der zuständigen Arbeitsagentur zuzuleiten (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG).
Hinweis:
Bevor die Massenentlassungen eingeleitet werden können, ist ggf. auch noch der Wirtschaftsausschuss
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